Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB) der regio iT Gmbh

Stand: 25.05.2018

Geltungsbereich

Für alle unsere Bestellungen oder für Bestellungen von einem mit uns verbundenen Unternehmen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, gelten diese Bedingungen für den Bereich Einkauf von Hardware und Software, Softwarepflege und Hardwarewartung sowie für die Beauftragung von Werk- wie auch Dienstleistungen.

Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN genannt) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN die Lieferung des AN vorbehaltlos annehmen.

Alle Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren. Alle Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Soweit unsere Bestellung ein Angebot im Sinn von § 145 BGB darstellt, halten wir uns hieran für die Dauer von 1 Woche gerechnet ab Zugang beim AN gebunden. Eine verspätete eintreffende Auftragsbestätigung/ Annahmeerklärung des AN ist für uns auch dann nicht bindend, wenn wir sie nicht ausdrücklich zurückweisen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung und Transportversicherung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nicht gewährt.

(2) Prüffähige Rechnungen sind unter Beachtung der jeweils neusten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen an die vereinbarte Rechnungsanschrift zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

(3) Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen rein netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Soweit Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehalten. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AN nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(5) Durch Zahlungen wird weder die Richtigkeit der Rechnung noch die Lieferung/Leistung als vertragsgemäß anerkannt.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die erfolgte Mitteilung befreit den AN nicht von seiner Haftung für den durch den Lieferverzug eingetretenen Schaden gemäß § 3 Ziffer 3 und 5.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.

(4) Mehrlieferungen und -leistungen sowie Teillieferungen und -leistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(5) Im Falle des Lieferverzuges des AN sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Nettoauftragssumme pro Werktag des Verzuges, höchstens 5 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine ggf. verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe brauchen wir uns noch nicht bei Gefahrübergang vorzubehalten. Wir können sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.

Insgesamt ist die regio iT auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen aber nicht berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verhängen, die 5 % der Nettoauftragssumme überschreitet.

§ 4 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 5 BVB TVgG NRW

Wenn und soweit der Anwendungsbereich des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) eröffnet ist, werden die in Anlage 2 beigefügten BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen zu Vertragsbestandteilen.

§ 6 Produkte und Dienstleistungen

(1) Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetzes.

(2) Wenn und soweit der Anwendungsbereich des TVgG NRW eröffnet ist, gilt ergänzend das Folgende:

  • Falls die Erbringung der Leistung nicht in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fällt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt in der nach den Vorgaben des TVgG NRW bei Angebotsabgabe vorgesehenen Höhe zu zahlen und eine Erklärung über die Art der tariflichen Bindung seines Unternehmens und die Höhe des gezahlten Mindeststundenentgelts abzugeben.
    Weiter verpflichtet sich der AN dafür Sorge zu tragen, dass auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter, die zur Ausführung der Leistung eingesetzt werden, in gleicher Weise entlohnt werden, wie seine eigenen regulär beschäftigten Mitarbeiter.

    Die Angebote der vom AN sorgfältig ausgewählten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sind dahingehend zu prüfen, ob die Angebote auf der Basis der maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und -bedingungen kalkuliert sein können.
     
  • Im Falle eines schuldhaften Verstoßes des AN gegen eine Verpflichtung § 2 Abs. 1-4 TVgG ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Nettoauftragssumme, bei mehreren Verstößen bis zu 5 % der Nettoauftragssumme, zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verstoß durch einen vom AN eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der AN den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.
    Insgesamt ist die regio iT auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen aber nicht berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verhängen, die 5 % der Nettoauftragssumme überschreitet.

    Der regio IT steht darüber hinaus bei einer schuldhaften Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 2Abs. 1-4 TVgG NRW das Recht zur fristlosen Kündigung bzw. Auflösung des Vertrages zu. Das Gleiche gilt, wenn der Verstoß durch einen vom AN eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher von Arbeitskräften begangen wird oder wenn der AN nicht seiner Pflicht nachkommt, auch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer im Sinne von § TVgG NRW zu verpflichten.
     
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des TVgG NRW vorzulegen., Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des §2 TVgG NRW bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen.

(3) Auf § 19 des Mindestlohngesetzes sowie § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird hingewiesen.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom AN nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Vor Durchführung der Mängelbeseitigung werden wir den AN benachrichtigen und ihm, soweit dies in den Umständen des Einzelfalls möglich ist, eine letzte – angemessen kurze - Frist zur Nacherfüllung setzen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht, 30 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 1 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) Der AN gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten auf Grund einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der AN weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(3) Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Wir sind in gleicher Weise zur Unterrichtung des AN verpflichtet, falls derartige Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden.

(4) Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, stehen uns die gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzansprüche ungekürzt zu.

§ 10 Geistiges Eigentum

(1) Arbeitsergebnisse: Entstehen bei der Ausführung des Vertrages durch den AN schutzrechtsfähige Rechte (Arbeitsergebnisse), insbesondere vom AN erstellte Unterlagen oder Handbücher, umfasst die vereinbarte Vergütung, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Übertragung dieser schutzrechtsfähigen Rechte auf uns. Dementsprechend tritt uns der AN das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen, insbesondere die Vervielfältigungs- und Kommerzialisierungsrechte ab.

(2) Sonstige Rechte: Gehören zur Lieferung sonstige Rechte, die nicht bei der Vertragsausführung für uns entwickelt wurden, die jedoch für den vertragsgemäßen Gebrauch der Lieferung erforderlich sind, überträgt uns der AN, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, diese ohne zusätzliche Kosten.

§ 11 IT – Sicherheit

(1) Wenn und soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung eines nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Vertrages personenbezogene Daten des AG und/oder Dritter im Auftrag des AG verarbeitet, gelten die Regelungen gemäß Anlage 1(Ergänzende Regelungen zur Auftragsverarbeitung) zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(2) Zu allen Leistungen des AN, bei denen die Erlangung nicht öffentlicher Unternehmensinformationen bzw. personenbezogener Daten des AG sowie ihrer Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, bestätigt der AN die Anwendung und Einhaltung von Informationssicherheits- und Datenschutzbestimmungen gemäß der „Verpflichtungserklärung für externe Dienstleister“ des AG.

(3) Die nachfolgenden Regelungen der Absätze 4 bis 11 gelten, sofern nicht in einem AV-Vertrag oder einer sonstigen Verpflichtungserklärung anders geregelt.

(4) Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutz- und Telekommunikationsgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung wie beispielsweise EU-DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sowie nationaler Anpassungsgesetze, BDSG (neu), TKG (Telekommunikationsgesetz),TMG (Telemediengesetz), etc. Alle im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Mitarbeiter sind zu der Einhaltung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der EU-DSGVO (insb. Art. 29), sowie des Fernmeldegeheimnisses gemäß §88 TKG verpflichtet.

(5) Der AN stellt sicher, dass bei der Erbringung der Leistungen die Verarbeitung der Daten und Informationen nur auf solchen Systeme erfolgt, die mindestens gemäß den Vorgaben der ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) betrieben und administriert werden. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind Bestandteil gesonderter Vereinbarungen (SLA, etc.)

(6) Zu den allgemeinen Pflichten zählt auch eine angemessene Notfallplanung. Ein entsprechender Nachweis ist auf Anforderung zu erbringen (Sicherheitskonzept, Zertifizierung, etc.).

(7) Der AN wird den AG von allen Ansprüchen Dritter und Kosten umfassend auf erstes Auffordern freistellen, die sich aus einer Verletzung dieser Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen ergeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine etwaige Verletzung dieser Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen durch Mitarbeiter und/oder Berater des Auftragnehmers.

(8) Alle Kenntnisse zu Daten und Informationen, die im Rahmen einer Leistungserbringung erlangt werden, werden ausschließlich zweckgebunden verwendet. Eine weitergehende Nutzung der Daten und Informationen – oder Teile oder Verknüpfungen hieraus – sowie eine Weitergabe an Dritte ist untersagt bzw. bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Für Supportleistungen gilt ergänzend § 14 Abs. 3 dieser AGB.

(9) Der Einsatz von Sub-Auftragnehmern (Sub-AN) bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(10) Der AN gewährleistet bei von ihm zu verantwortenden Verbindungen oder Zugängen zu unseren IT-Systemen den Ausschluss der Beeinträchtigung durch passive oder aktive Angriffe aus oder über den Netzbereich des AN (Hierzu zählen unter anderem: Trojanische Pferde, Ransomware, Viren, Würmer, DDoS oder DDoSAPT-Attacken, Angriffe zum Abhören von Verbindungen).

(11) Der AN wird uns unverzüglich informieren, sofern eine Beeinträchtigung der Verarbeitung unserer Daten droht.

§ 12 Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund

Wir können vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

II Besondere Bestimmungen für Supportleistungen

§ 13 Softwarepflege

(1) Der AN übernimmt die Pflege der in der Anlage "Pflegeschein" bezeichneten Computerprogramme (nachfolgend Programme) nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Pflege umfasst einen Wartungsdienst zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Programme bei uns oder bei den von uns benannten Kunden und zur Beseitigung von in den Programmen auftretenden Fehlern und sonstigen Mängeln. Die Pflege umfasst wahlweise auch einen Änderungsdienst zur Anpassung der Programme an unsere Belange oder die Belange des von uns benannten Kunden.

(2) Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörenden Dokumentationen sowie auf Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im Pflegeschein bezeichneten Programme oder dort an deren Stelle genannt sind.

(3) Die Pflege umfasst die Installation der Programme auf den im Pflegeschein angegebenen Datenverarbeitungseinheiten. Die Änderung der Installation und des Installationsortes der Datenverarbeitungseinheiten wird dem AN schriftlich mitgeteilt und im Pflegeschein vermerkt. Eine Fortsetzung der Pflege am neuen Installationsort kann der AN nur aus wichtigem Grund verweigern.

(4) Der AN leistet einen Wartungsdienst auf Abruf zur Behebung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die während der Nutzung der im Pflegeschein bezeichneten Programme auftreten und/oder in der dazugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler liegt vor, wenn das Programm die in seiner Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, seinen Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung des Programms verhindert oder beeinträchtigt wird. Zum Wartungsdienst gehört die einmalige Unterrichtung unseres Personals über Umfang und Art der durchgeführten Arbeiten. Der AN stellt zudem einen Hotline-Service zur Verfügung, über den wir oder die von uns benannten Kunden Beratung zur Beseitigung selbst behebbarer Störungen telefonisch oder durch E-Mail abrufen können.

(5) Der AN leistet zusätzlich einen vorbeugenden Wartungsdienst zur Behebung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die uns unabhängig von der Nutzung des im Pflegeschein benannten Programms bekannt werden.

(6) Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft des Programms durch eine Umgehung des Fehlers. Die Behebung eines Fehlers im Programm umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwendungsdokumentation.

(7) Des Weiteren leistet der AN für die im Pflegeschein bezeichneten Programme einen Änderungsdienst, sofern dies im Pflegeschein angegeben ist. Der Änderungsdienst umfasst die Anpassung der Programme und der zugehörigen Anwendungsdokumentation an unsere Belange oder die Belange des von uns benannten Kunden. Hierzu gehören die Anpassung an geänderte oder neue Datenverarbeitungseinheiten oder Programme und/oder geänderte Nutzungserfordernisse. Art, Umfang, Einsatzbedingungen, Zeitrahmen und Kostenhöchstbeträge der Anpassung sind in einer Leistungsbeschreibung als Anlage zum Pflegeschein festgelegt. Der Änderungsdienst erfolgt durch den Kundendienst des AN am Installationsort. Er umfasst auch die Unterrichtung unseres Personals über Umfang und Art der Änderungen und über die Nutzung der geänderten Programme.

(8) Sofern der AN eine Wartungsanforderung von uns oder einem von uns benannten Kunden für ein bestimmtes Programm erhalten hat, führt er die Wartung durch seinen Kundendienst am Installationsort durch. Mit unserem Einverständnis kann der Wartungsdienst auch durch Fernwartung erfolgen, sofern am Installationsort die dafür notwendigen technischen Einrichtungen bestehen.

(9) Der AN setzt für die Pflegearbeiten qualifiziertes Personal ein, dass mit den im Pflegeschein bezeichneten Programmen vertraut ist und stellt zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeuge wie Testprogramme, Testdaten Generatorprogramme, Fehlersuchprogramme und andere Diagnosehilfen zur Verfügung.

(10) Der Wartungsdienst übernimmt die Installation von neuen Programmversionen und sorgt für deren Betriebsbereitschaft. Hierzu gehört auch die Unterrichtung unseres Personals über Umfang und Art der Abweichungen von der vorausgehenden Programmversion. Können bei der Pflege Programmfehler oder sonstige Mängel durch Übergang auf eine verfügbare neue Version dieses Programms behoben werden oder die Anpassung unserer Belange durch einen solchen Übergang erreicht werden, ist der AN zur Ausführung des Wartungsdienstes auch dann verpflichtet, wenn wir nicht auf die neue Programmversion übergehen möchten.

§ 14 Hardwarewartung

(1) Der AN übernimmt die Wartung der in der Anlage „Wartungsschein“ spezifizierten Hardware nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Wartung umfasst die vorbeugende regelmäßige Inspektion (Instandhaltung) sowie die Störungsbeseitigung auf unsere Anforderung oder auf Anforderung des von uns benannten Kunden.

(2) Die Wartungspflichten des AN beziehen sich auf die im Wartungsschein genannten Aufstellungsorte. Die Änderung der Aufstellungsorte wird dem AN schriftlich mitgeteilt und im Wartungsschein vermerkt. Eine Fortsetzung der Wartung am neuen Installationsort kann der AN nur aus wichtigem Grund verweigern.

(3) Zur Instandhaltung der Hardware führt der AN regelmäßig vorbeugende Inspektionen durch. Die Inspektionen erfolgen zu den üblichen Geschäftszeiten und werden terminlich mit uns oder den von uns benannten Kunden abgestimmt.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen für

Supportleistungen

(1) Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln werden wir oder die von uns benannten Kunden die zum Programm gehörige Anwendungsdokumentation und eventuelle Hinweise des AN beachten.

(2) Wir gestatten dem Pflegepersonal des AN den Zugang zu den im Pflegeschein oder Wartungsschein angegebenen DV-Einheiten. Wir erhalten die für die Durchführung örtlicher Pflegearbeiten notwendigen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellen diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

(3) Der AN wird ihm während der Pflegearbeiten zur Kenntnis gelangende Informationen oder Unterlagen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als solche erkennbar sind, während der Dauer des Vertrages und nach dessen Beendigung geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzes fallen. Der AN wird solche Informationen, Unterlagen oder Daten weder aufzeichnen, noch speichern oder vervielfältigen, noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten. Der AN wird sein Personal entsprechend unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 schriftlich verpflichten.

(4) Die Arbeitsergebnisse der Pflege von unseren Programmen gehören uns. Bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt. Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstanden sind und in die Arbeitsergebnisse eingehen, gehören ausschließlich uns. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrungen, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.

(5) Für Programme, die der AN uns oder von uns benannten Kunden im Rahmen der Pflege zur Verfügung gestellt hat, garantiert er, dass er das Recht besitzt, an diesen Programmen Bearbeitungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die bearbeiteten oder geänderten Programme zu benutzen sowie anderen die Benutzung zu gestatten. Der AN stellt uns oder den von uns benannten Kunden von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung, Änderung oder Benutzung dieser Programme geltend gemacht werden.

(6) Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung geltend im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung endet 24 Monate nach Durchführung der Pflege oder Wartung.

Ist eine Fehlerbeseitigung durch den AN innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rüge eines konkreten Mangels nicht möglich, können wir den Vertrag fristlos kündigen.

III Ergänzende Bestimmungen für Dienstleistungen

(1) Beratungsverträge sind durch uns mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen kündbar.

(2) Die vereinbarte Vergütung versteht sich einschließlich sämtlicher Kosten, wie beispielsweise Fahrtkosten, Spesen oder sonstiger Nebenkosten.

(3) Leistungen im Zusammenhang mit projektbezogener Beratung werden nach Fertigstellung übergeben und nach Überprüfung schriftlich abgenommen.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich während der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren sowohl auf Sach- als auch auf Rechtsmängel.

IV Sonstige Vereinbarungen

§ 16 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der AN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(2) Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

(3) Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem AN einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlicher Weise am ehesten gerecht wird.

Anlagen:

Anlage 1: Ergänzende Regelungen zur Auftragsverarbeitung

Anlage 2: BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

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